Gemeindeordnung der Schloßberg-Gemeinde Königsberg i. Bay. e.V.
(Satzung der Schloßberg-Gemeinde Königsberg i.Bay. e.V.)
§ 1 Name und Rechtsform
Der im Jahre 1921 in Königsberg i. Bay. gegründeter und im Vereinsregister unter der VR 20053 eingetragener Verein hat seinen Sitz in Königsberg i. Bay. Er führt die Bezeichnung „Schloßberg-Gemeinde Königsberg i. Bay. e. V.“, im folgenden „Schloßberg-Gemeinde“ genannt.
§ 2 Ziele und Aufgaben
1. Die Schloßberg-Gemeinde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die Schloßberg-Gemeinde will besonders die Liebe zur Heimat wecken und beleben, das Verständnis für die Geschichte der Stadt Königsberg i.Bay. vertiefen, die stadteigenen Schloßberg-Anlagen und die Burgruine im Einvernehmen mit der Stadt Königsberg erhalten und erweitern und zur Förderung des Fremdenverkehrs beitragen.
3. Die Rechte der Stadt Königsberg i. Bay. als Eigentümerin des Schloßberges bleiben durch diese Aufgabenstellung unberührt.
4. Die Schloßberg-Gemeinde ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel der Schloßberg-Gemeinde dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der
Schloßberg-Gemeinde.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied der Schloßberg-Gemeinde kann jede unbescholtene Person werden. Die Mitgliedschaft steht auch juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts offen.
2. Die Aufnahme in die Schloßberg-Gemeinde erfolgt durch Beschluss der Gemeindeverwaltung. Sie setzt einen schriftlichen Antrag des Bewerbers, bei Minderjährigen auch die schriftliche Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters voraus.
3. Lehnt die Gemeindeverwaltung die Aufnahme ab, so steht dem Betroffenen, bei Minderjährigen auch seinem gesetzlichen Vertreter, die Anrufung der Gemeindeversammlung offen. Diese entscheidet endgültig.
4. Die Anrufung der Gemeindeversammlung hat schriftlich über die Gemeindeverwaltung zu erfolgen.
§ 4 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Gemeindeversammlung festgesetzten Mindestjahresbeitrag zu leisten und alles zu unterlassen, was dem Interesse der Schloßberg-Gemeinde entgegenwirkt.
§ 5 Beiträge
Die Aufnahme in die Schloßberg-Gemeinde ist gebührenfrei. Der Mindestjahresbeitrag ist am Anfang eines Vereinsjahres fällig. Während eines Vereinsjahres eintretende Mitglieder haben den Jahresbeitrag zu leisten.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
§ 7 Austritt
1. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur durch schriftliche Kündigung zum Ende eines Vereinsjahres erfolgen.
2. Mit dem Austritt erlöschen alle aus der Mitgliedschaft erworbenen Rechte und Pflichten. Geleistete Mitgliedsbeiträge und Spenden sind zu Gunsten der
Schloßberg-Gemeinde verfallen.
§ 8 Ausschluss
Ein Mitglied kann aus der Schloßberg-Gemeinde mit sofortiger Wirkung durch Beschluss der Gemeindeverwaltung ausgeschlossen werden, wenn es gegen
die in § 4 genannten Pflichten verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
§ 9 Rechtsnachfolge
Rechte und Pflichten verstorbener Mitglieder gehen nicht auf die Erben über. Beitragsrückstände können gegenüber den Erben nicht geltend gemacht werden.
§ 10 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder werden durch die Gemeindeverwaltung ernannt. Sie werden beitragsfrei.
§ 11 Organe
Die Organe der Schloßberg-Gemeinde sind
a) der Vorstand
b) die Gemeindeverwaltung (Vorstandschaft)
c) die Gemeindeversammlung (Mitgliederversammlung)
§ 12 Der Vorstand
Der Vorstand der Schloßberg-Gemeinde besteht aus dem 1. Burgvogt und seinem Stellvertreter (2. Burgvogt).
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
1. Der 1. Burgvogt und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie vertreten die Schloßberg-Gemeinde gerichtlich und außergerichtlich.
2. Der 1. Burgvogt führt alle laufenden Geschäfte der Schloßberg-Gemeinde, die nicht der Gemeindeverwaltung bzw. der Gemeindeversammlung vorbehalten
sind. Er leitet und beruft die Gemeindeverwaltung und die Gemeindeversammlung ein.
3. Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn sein Stellvertreter.
§ 14 Die Gemeindeverwaltung
1. Sie setzt sich zusammen aus
a) dem jeweiligen 1. Bürgermeister der Stadt Königsberg i. Bay. als Ehrenvorsitzenden mit Stimmrecht
b) dem 1. Burgvogt als Vorsitzenden
c) dem 2. Burgvogt
d) dem Säckelmeister (Schatzmeister)
e) dem Gemeindeschreiber (Schriftführer)
f) bis zu 8 Gemeinderäten (Ausschussmitglieder)
2. Die Wahl der in Abs. 1 b-f genannten Mitglieder der Gemeindeverwaltung erfolgt in der Gemeindeversammlung durch schriftliche und geheime Abstimmung oder, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen. Gewählt ist, wer die absolute Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder auf sich vereinigt.
3. Die Amtszeit beträgt jeweils 2 Jahre. Die bisherige Gemeindeverwaltung bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
4. Die Gemeindeverwaltung fasst ihre Beschlüsse in Vorstandschaftssitzungen, die schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen sind. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
5. In die Gemeindeverwaltung kann gewählt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
§ 15 Aufgaben der Gemeindeverwaltung
1. Ihr obliegt die Führung aller wesentlichen Geschäfte der Schloßberg-Gemeinde, soweit sie nicht der Gemeindeversammlung vorbehalten sind. Sie entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und ernennt die Ehrenmitglieder. Sie berät und beschließt die Durchführung aller Arbeiten, die zur Erreichung der in § 2 Abs. 2 genannten Ziele und Aufgaben erforderlich sind. Der Arbeitsplan ist dem Rat der Stadt Königsberg i. Bay. zur Genehmigung vorzulegen.
2. Das an Lebensjahren älteste Mitglied der Gemeindeverwaltung vertritt den 1. Burgvogt und seinen Stellvertreter im Verhinderungsfalle.
§ 16 Die Gemeindeversammlung
1. Sie tritt mindestens einmal im Jahr, nach Möglichkeit am 27. Januar, dem Tag der Herzog-Wilhelm-Kettenfeier zusammen.
2. Die Einberufung erfolgt in der Tageszeitung „Bote vom Haßgau“ unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 3 Tagen.
3. Die Gemeindeversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. § 23 Abs. 2 bleibt von dieser Regelung unberührt. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 17 Aufgaben der Gemeindeversammlung
Sie nimmt die Jahresberichte und -abrechnungen sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegen. Sie erteilt der Gemeindeverwaltung Entlastung, wählt die Gemeindeverwaltung und benennt die Kassenprüfer. Sie beschließt Satzungsänderungen, legt den Mindestjahresbeitrag fest und entscheidet über die Berufungsanträge ausgeschlossener Mitglieder. Ihr ist die Auflösung der Schloßberg-Gemeinde vorbehalten.
§ 18 Außerordentliche Gemeindeversammlung
Die Gemeindeverwaltung kann jederzeit unter Beachtung der in § 16 Abs. 2 festgelegten Form eine außerordentliche Gemeindeversammlung einberufen,
wenn es das Interesse der Schloßberg-Gemeinde gebietet oder wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder der Schloßberg-Gemeinde die Einberufung
schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
§ 19 Ehrenamtliche Tätigkeit
Jede Tätigkeit in der Schloßberg-Gemeinde ist ehrenamtlich. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins werden nicht gewährt. Aufwendungen dürfen nicht unverhältnismäßig hoch vergütet werden.
§ 20 Protokolle
Über den Verlauf der Sitzungen der Gemeindeverwaltung und der Gemeindeversammlungen sind Niederschriften anzufertigen und vom jeweiligen Leiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 21 Gemeindekasse
Die Gemeindekasse wird vom Säckelmeister geführt. Er hat jeweils nach Abschluss eines Vereinsjahres einen Kassenbericht der Gemeindeversammlung
vorzulegen.
§ 22 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung können nur von der Gemeindeverwaltung vorgeschlagen und von der Gemeindeversammlung beschlossen werden.
§ 23 Auflösung
1. Die Auflösung der Schloßberg-Gemeinde kann nur von der Gemeindeverwaltung beantragt und von der Gemeindeversammlung beschlossen werden.
2. Für die Gültigkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
3. Mit der Auflösung der Schloßberg-Gemeinde oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Gemeindevermögen an die Stadt Königsberg i. Bay., die es ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken (Erhalt der Burgruine Königsberg) zuzuführen hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
4. Abs. 3 gilt auch für den Fall, dass die in § 2 gesetzten Ziele und Aufgaben in Wegfall kommen sollten.
§ 24 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 25 Inkrafttreten
Die Satzung in der vorstehenden Fassung wurde am 01. Februar 2015 durch die Gemeindeversammlung beschlossen und tritt mit diesem Datum in Kraft.
Königsberg i. Bay., den 01. Februar 2015
Eddi Klug
1. Burgvogt